Wasser belebt und erfrischt. Teiche, vom Minitümpel im Maurerkübel bis zum Schwimmteich, sind für viele Gartenbesitzer wichtige Gestaltungselemente oder Spiel- und Sportplätze. Doch für kleine Kinder können sie auch eine Gefahr darstellen, manchmal sogar eine tödliche. Jedes Jahr ertrinken Kinder in Teichen, Pools oder Planschbecken – andere ziehen sich bei Unfällen in heimischen oder fremden Gärten Schäden zu.
Dabei kommt es nicht einmal auf die Tiefe des Teichs an: Kleinkinder können auch in ganz seichtem Wasser ertrinken – selbst in einem Planschbecken oder gar in einer Pfütze. Taucht ihr Gesicht nämlich in kaltes Wasser, verfallen sie in eine Starre. Der Kehlkopf verschließt sich reflexartig, sie bekommen keine Luft mehr und ertrinken „trocken“, beziehungsweise ersticken qualvoll. In tieferem Wasser gehen sie lautlos unter, ohne um sich zu schlagen.
Wer einen Teich besitzt, sollte also vorbeugen, denn für den Zustand ihres Grundstücks und die Sicherheit sind im Prinzip die Eigentümer verantwortlich. Sie können die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch auch beispielsweise auf die Mieter oder in einer Wohnungseigentumsanlage auf den Verwalter übertragen. Dies sollte stets schriftlich geschehen, denn dies sorgt für klare Verhältnisse, wenn es zu einem Unfall und zu Streitigkeiten kommt.
Schadensersatzpflicht qua BGB
Die Verkehrssicherungspflicht basiert auf Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist schadenersatzpflichtig, „wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“. Unter Umständen müssen die Eigentümer eine lebenslange Rente zahlen. Für die materiellen Folgen kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung auf. Doch es ist für alle sehr belastend, wenn ein Kind verletzt wird oder gar stirbt. Außerdem droht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Paragraf 229 StGB), wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet wurde.
Durch Zäune, dichte Hecken und Tore können Teichbesitzer verhindern, dass kleine Kinder problemlos ihr Grundstück betreten. Ist das nicht möglich, sollten sie den Teich selbst abdecken, damit die Kinder nicht hineinfallen. Allerdings sind nicht nur die Teichbesitzer in der Pflicht, sondern auch die Eltern oder die Aufsichtspflichtigen. Nach der Rechtsprechung müssen Kleinkinder ständig beaufsichtigt werden.
Gartenbesitzer brauchen also nicht damit zu rechnen, dass Kleinkinder ihr Grundstück unbeaufsichtigt betreten. Größere Kinder müssen wissen, dass sie fremde Grundstücke nicht betreten dürfen. Wichtig ist, dass die Kinder erkennen können, dass sich der Teich auf einem fremden Grundstück befindet – und für sie tabu ist. Das ist beispielsweise bei offenen Gärten zwischen Reihenhäusern nicht der Fall.
Wissen Hauseigentümer, dass fremde Kinder ihr Grundstück betreten und darauf spielen, müssen sie besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser mit Teichen in der Außenanlage. Denn die Außenanlage ist in der Regel nicht nur für die Bewohner, sondern auch für deren kleine Gäste zugänglich.
Praktische Tipps von Wohnen im Eigentum e.V.
1. Planen Sie keinen Teich im Vorgarten oder an anderen offen zugänglichen Stellen im Garten.
2. Gibt es in der Nachbarschaft kleine Kinder, sollten Sie das Grundstück mit Zäunen, Hecken und Toren sichern, dass Kleinkinder sie nicht überklettern können.
3. Ist das nicht möglich, kann es nötig sein, den Teich selbst einzuzäunen.
4. Kommen kleine Kinder zu Besuch, ist ein mobiler Zaun nützlich.
5. Reißfeste Netze oder Baustahlmatten, die wenige Zentimeter unter der Wasseroberfläche angebracht werden, verhindern, dass Kinder ins Wasser fallen und versinken. Ganz kleine Kinder schützt das aber nicht.
6. Sichern Sie Regentonnen mit einem Deckel. Fallen Kinder kopfüber hinein, können sie sich nicht befreien.
7. Thema Planschbecken: Lassen Sie das Wasser heraus, wenn Kinder unbeaufsichtigt im Garten sind.